BGH - Beschluß vom 08.02.2007
IX ZR 233/04
Normen:
BGB § 2325 § 2326 § 2329 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 723
ZEV 2007, 280
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 272/04

Anforderungen an die Darlegung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 233/04

DRsp Nr. 2007/5007

Anforderungen an die Darlegung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe geworden, so kann er diesen Anspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist. Für den Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gem. § 2329 BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen.

Normenkette:

BGB § 2325 § 2326 § 2329 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.. Diese hat ihren am 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu 1/2-Anteil beerbt. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der Kläger von der Masse einen Bruchteil von 1/4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.

II. Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insolvenzschuldners fällt, stellen sich nicht.