I. Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.. Diese hat ihren am 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu 1/2-Anteil beerbt. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der Kläger von der Masse einen Bruchteil von 1/4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.
II. Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insolvenzschuldners fällt, stellen sich nicht.
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