BGH - Urteil vom 07.10.2010
3 StR 168/10
Normen:
StGB § 216;
Fundstellen:
NStZ 2011, 340
NStZ 2013, 154
StV 2011, 284
StraFo 2011, 63
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.11.2009

Anforderungen an die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens i.R.d. § 216 Strafgesetzbuch (StGB)

BGH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 3 StR 168/10

DRsp Nr. 2011/781

Anforderungen an die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens i.R.d. § 216 Strafgesetzbuch (StGB)

1. Einem Tötungsverlangen ist die Anerkennung zu versagen, wenn dem Opfer diese Fähigkeit - etwa infolge Alters- oder krankheitsbedingter Mängel oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen - fehlt.2. Gleiches gilt für einen Todeswunsch, der deshalb nicht auf einem in freier Eigenverantwortung gefassten Entschluss beruht, weil der Täter ihn durch Zwang, Drohung oder arglistige Täuschung hervorrief, etwa durch Vorspiegelung eigener Suizidabsicht.3. Ferner genügt ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung jedenfalls dann nicht, wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird.

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 216;

Gründe