OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2015
I-3 Wx 224/14
Normen:
BGB §§ 125, 2231, 2247 Abs. 1 , 2250 Abs. 2, 3 Satz 2; BeurkG § 7;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 29
FamRZ 2016, 166
FuR 2016, 123
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 135/14

Anforderungen an die Errichtung eines sog. Dreizeugentestaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 224/14

DRsp Nr. 2015/17499

Anforderungen an die Errichtung eines sog. Dreizeugentestaments

BeurkG § 7 Bei der Errichtung eines Dreizeugentestaments können Zeugen im Rechtssinne nur anwesende Personen sein, denen bewusst ist und die bereit sind, wegen Fehlens einer amtlichen Urkundsperson bei der Errichtung eines solchen (Not-) Testaments als Zeugen mitzuwirken und eine dahingehende Beurkundungsfunktion zu übernehmen. Setzt einer der "Zeugen" handschriftlich das Testament auf, weil der Erblasser nicht mehr flüssig schreiben kann, und unterschreibt dieser dasselbe sodann in Gegenwart von Zeugen, so genügt diese Verfahrensweise weder dem Formerfordernis eines Dreizeugentestaments, geschweige denn eines privatschriftlichen Testaments.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 200.000 Euro

Normenkette:

BGB §§ 125, 2231, 2247 Abs. 1 , 2250 Abs. 2, 3 Satz 2; BeurkG § 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Cousinen, der Beteiligte zu 3 ist der Sohn der Beteiligten zu 1 und das Patenkind der am 02. Dezember 2013 verstorbenen Erblasserin; die Erblasserin selbst hatte keine Kinder; ihr Ehemann ist 2006 verstorben.