SchlHOLG - Beschluss vom 16.07.2015
3 Wx 19/15
Normen:
§ 2247 BGB;
Vorinstanzen:
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 453/12

Anforderungen an die Form einer letztwilligen Verfügung

SchlHOLG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 19/15

DRsp Nr. 2016/1265

Anforderungen an die Form einer letztwilligen Verfügung

1. Kann der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach nicht vollständig aus der handschriftlichen Urkunde entnommen werden, weil diese auch mit sachverständiger Hilfe nicht vollständig lesbar ist, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor. Über die mangelnde Lesbarkeit können außerhalb der Urkunde liegende Umstände - etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks - nicht hinweghelfen.2. Beruhen die Zweifel an dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung auf undeutlicher Schreibweise bzw. schwer lesbarer Schrift kann ein Schriftsachverständiger hinzugezogen werden, auch wenn dieser vorrangig mit der Beurteilung der Echtheit von Schreibleistungen befasst ist. Die Entzifferung von allein wegen der Schreibweise schwer lesbaren Schriftstücken beruht nämlich nicht auf wissenschaftlichen Methoden, sondern auf Erfahrung, die sich ein Schriftsachverständiger durch seine Tätigkeit durchaus aneignet. Orientierungssätze: Kein formwirksames Testament bei fehlender Lesbarkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten nach einem Geschäftswert von 810.000,00 €.

Normenkette:

§ 2247 BGB;

Gründe

I.