OLG Köln - Urteil vom 30.06.2010
2 U 154/09
Normen:
BGB § 2348;
Fundstellen:
ZEV 2011, 384
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 63/09

Anforderungen an die Form eines Pflichtteilsverzichts

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 U 154/09

DRsp Nr. 2010/18366

Anforderungen an die Form eines Pflichtteilsverzichts

Der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche nach einer noch lebenden Person bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt nicht nur für die Verzichtserklärung selbst, sondern auch für einen entsprechenden Verpflichtungsvertrag.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 63/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.