OLG Hamburg - Beschluss vom 08.10.2013
2 W 80/13
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2029
ZEV 2014, 218
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 819/00

Anforderungen an die Form eines Testaments

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 2 W 80/13

DRsp Nr. 2014/4347

Anforderungen an die Form eines Testaments

Von Form und Inhalt her ist nicht von einem Testament auszugehen, wenn auf zwei auf einem Fotoumschlag angebrachten Aufklebern lediglich bestimmt ist, dass eine nur mit Vornamen bezeichnete Person die "Haupterbin" sei und die eigenhändige Unterschrift fehlt.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2. deren durch das Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1100,-- festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13.8.2013 Punkt I verwiesen.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 10. Oktober 2012 auf Erteilung eines Erbscheins, dass sie den Erblasser allein beerbt habe, zurückgewiesen.