1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2. deren durch das Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1100,-- festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13.8.2013 Punkt I verwiesen.
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 10. Oktober 2012 auf Erteilung eines Erbscheins, dass sie den Erblasser allein beerbt habe, zurückgewiesen.
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