OLG München - Beschluss vom 28.09.2010
12 UF 1153/10
Normen:
VersAusglG § 7 Abs. 2; BGB § 127a; FamFG § 36 Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRB 2010, 362
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 10499/09

Anforderungen an die Form eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen

OLG München, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 12 UF 1153/10

DRsp Nr. 2011/4263

Anforderungen an die Form eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen

Abweichend von § 7 Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB kommt ein Vergleich über den Versorgungsausgleich wirksam auch gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts zustande. Dies rechtfertigt sich daraus, dass hierdurch die Beratungsfunktion des Gerichts zumindest indirekt erfüllt wird.

1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.7.2010 in Ziffer 1 wie folgt ergänzt:

Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bei der B. M. AG und der V. Pensionsfonds AG sowie des Anrechts der Antragsstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf € 5.220 festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 7 Abs. 2; BGB § 127a; FamFG § 36 Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20.7.2010 hat das Amtsgericht München den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften der Parteien bei der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.