OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.08.2014
2 U 2/14
Normen:
RVG § 3a Abs. 1; RVG § 3a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 44/13

Anforderungen an die Form und den Inhalt einer VergütungsvereinbarungAngemessenheit des Stundensatzes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 2 U 2/14

DRsp Nr. 2014/17242

Anforderungen an die Form und den Inhalt einer Vergütungsvereinbarung Angemessenheit des Stundensatzes

1. Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll. 2. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300,00 € zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit, § 3a Abs. 2 RVG. 3. Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. II. III. IV. V.