BGH - Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 6/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 531
BB 2015, 897
FamRZ 2015, 1023
NJW-RR 2015, 757
NZV 2015, 378
VersR 2016, 480
r+s 2015, 476
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 16/12
KG Berlin, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 76/13

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen VI ZB 6/14

DRsp Nr. 2015/5388

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Berufungsbegründung

a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.960,94 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.