Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Notariats 1 -Nachlaßgericht- Lahr vom 21.7.2011 (1 NG 141/2009) aufgehoben. Das Nachlaßgericht Lahr wird angewiesen, den Erbschein vom 14.10.2010 auf Ableben des C. A. A., verstorben am 24.5.2009 in L., einzuziehen.
2.Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte Ziff. 2, Auslagen werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 24.000.- festgesetzt.
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erbscheinseinziehung.
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