OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2013
I-3 Wx 116/13
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 509/12

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Nachlassgericht bei behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 116/13

DRsp Nr. 2014/5221

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Nachlassgericht bei behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers

Eine sachverständige Begutachtung der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments setzt greifbare Anhaltspunkte für konkret auffällige Verhaltensweisen voraus, die darauf hindeuten könnten, dass er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen.

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, mit Ausnahme der Erbscheinsgebühr, die der Beteiligten zu 1 zur Last fällt.

Geschäftswert: Bis 70.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.