OLG Köln - Beschluss vom 19.08.2016
2 Wx 209/16
Normen:
FamFG § 69 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1754/15

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Darlegungs- und Beweislast im ErbscheinserteilungsverfahrenAnforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 209/16

DRsp Nr. 2016/18526

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Darlegungs- und Beweislast im Erbscheinserteilungsverfahren Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts

1. Ordnet das Nachlassgericht im Erbscheinserteilungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin an, so hat es Zeugenbeweise selbst zu erheben und die Vernehmung von Zeugen nicht dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überlassen. 2. Die Feststellungslast für die behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin trägt derjenige, der sich darauf beruft. 3. Die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts hat sich mit der Beschwerdebegründung auseinander zu setzen und nicht nur pauschal auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.

Tenor

Der am 21.07.2016 erlassene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Aachen vom 20.07.2016, 700H VI 1754/15, wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 03.06.2016 gegen den am 04.05.2016 erlassenen Beschluss vom 03.05.2016 abgeholfen wird, an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Aachen zurückgegeben.

Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.