OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.10.2014
8 W 387/14
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2231; BGB § 125;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1056

Anforderungen an die Schriftform eines privatschriftlichen Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 8 W 387/14

DRsp Nr. 2015/2929

Anforderungen an die Schriftform eines privatschriftlichen Testaments

Ein Schriftstück, das der Erblasser nicht allein verfasst hat, sondern das lediglich von ihm verfasste handschriftliche Zusätze aufweist, ist nicht als formgültiges Testament anzusehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats Pfullendorf - Nachlassgericht - vom 9. Oktober 2014, Az. NG 126/2013, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Z. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 300.000 €

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2231; BGB § 125;

Gründe

I.

Die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte Z. 1, hat am 8. Oktober 2014 die Einziehung des Erbscheins vom 18. Juli 2013, Az. NG 126/2013, beantragt, wonach die Adoptivmutter des Erblassers, die Beteiligte Z. 2, entsprechend ihrem Erbscheinsantrag des selben Tages als gesetzliche Alleinerbin ihres Sohnes ausgewiesen ist.

Die Beteiligte Z. 1 beruft sich auf ein Schriftstück vom 1. März 2002, aus dem sich ergebe, dass sie als testamentarische Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wurden die Erbscheinseinziehung abgelehnt und nach Rechtsmitteleinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Oktober 2014 die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben des selben Tages dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.