OLG München - Beschluss vom 20.04.2010
31 Wx 83/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1846
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 719/09
AG Freising, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI 710/08

Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung von Schlusserben

OLG München, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 83/09

DRsp Nr. 2010/7820

Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung von Schlusserben

Die Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung bezieht sich nicht per se auf den Ersatzerben. Ob die Ersatzberufung wechselbezüglich ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen. Dabei ist für die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB kein Raum, wenn die Ersatzberufung auf der Anwendung des § 2069 BGB beruht (im Anschluss an BGHZ 149, 363).

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 werden der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 19. Juni 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 12. Januar 2009 aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2270;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist am xxx2008 verstorben. Ihr Ehemann ist am xxx1998 vorverstorben. Aus der Ehe waren als Kinder die Beteiligten zu 1 - 8 sowie der im Alter von 17 oder 18 Jahren kinderlos vorverstorbene M. K. und der am 16.5.2007 vorverstorbene K. K., dessen Tochter die Beteiligte zu 9 ist, hervorgegangen.