OLG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2002
14 W 22/02
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 435/01

Anlass zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 14 W 22/02

DRsp Nr. 2004/19282

Anlass zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

Wer Leistungen an den Erben des Gläubigers ohne Vorlage eines Erbscheins verweigert, gibt keinen Anlass zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91 a, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat im Sinne des § 93 ZPO nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben und den Klaganspruch mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 sofort anerkannt, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 den Erbschein vorgelegt hatte.

Ohne Vorlage des Erbscheins war die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht zur Leistung an die Klägerin als Erbin des Mitberechtigten verpflichtet. Die Beklagte hatte Anspruch darauf, dass ihr die Erbfolge in der im Gesetz vorgesehenen Weise, nämlich durch Vorlage eines Erbscheines nachgewiesen wurde. Die bloße Vorlage des eröffneten Testamentes reichte dazu nicht aus. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, dessen Echtheit und Wirksamkeit zu prüfen, und brauchte das auch nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 435/01
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2003, 101