BGH - Urteil vom 28.10.2009
IV ZR 82/08
Normen:
BGB § 2050; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2291; BGB § 2315 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 629
FamRZ 2010, 27
JuS 2010, 646
MDR 2010, 86
NJ 2010, 164
WM 2010, 1082
ZEV 2010, 33
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 16663/06
OLG München, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4547/07

Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung; Verbindliche Anordnungen für eine Erbauseinandersetzung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

BGH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen IV ZR 82/08

DRsp Nr. 2009/26314

Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung; Verbindliche Anordnungen für eine Erbauseinandersetzung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2050; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2291; BGB § 2315 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.