OLG Dresden - Beschluss vom 08.06.2010
17 W 510/10
Normen:
BGB § 1960; FamFG § 61;
Fundstellen:
Rpfleger 2011, 35
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 507 VI 3737/09

Anordnung der Begleichung der Bestattungskosten von einem Konto des Verstorbenen durch das Nachlassgericht

OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 17 W 510/10

DRsp Nr. 2010/17839

Anordnung der Begleichung der Bestattungskosten von einem Konto des Verstorbenen durch das Nachlassgericht

1. Auch und gerade wenn ein annahmewilliger Erbe nicht zu ermitteln ist, darf das Nachlassgericht nicht zugunsten des tätig gewordenen Bestattungsunternehmers anordnen, dass dessen Rechnung von einem Konto des Verstorbenen zu begleichen ist; insbesondere lässt sich eine solche Anordnung in aller Regel nicht auf § 1960 BGB stützen. 2. Eine Beschwerde des später als Erbe festgestellten Fiskus, der die Überschuldung des Nachlasses geltend macht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig, wenn die Anordnung bereits durchgeführt und das betroffene Kreditinstitut aufgrund weisungsgemäßer Auszahlung an den Bestatter frei geworden ist.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Nachlassgericht - vom 10.11.2009 wird verworfen.

Normenkette:

BGB § 1960; FamFG § 61;

Gründe: