BGH - Beschluss vom 26.02.2014
XII ZB 301/13
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 117
FamRZ 2014, 738
FuR 2014, 357
MDR 2014, 538
NJW 2014, 1733
ZEV 2014, 368
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII H 772
LG Göttingen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 184/12

Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 301/13

DRsp Nr. 2014/5422

Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten

Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte tragen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Betreuung für seinen an Demenz leidenden Vater.