Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. April 2013 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. März 2013 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
I.
Der Beschwerdeführer ist der geistig behinderte Sohn und zugleich Alleinerbe der Erblasserin, der laufende Leistungen nach dem SGB XII bezieht.
Er wendet sich mit seiner am 19. April 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den seiner Betreuerin am 22. März 2013 zugestellten Beschluss vom 15. März 2013, mit dem das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines (Ersatz-)Testamentsvollstreckers zurückgewiesen hat.
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