AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 122/97
Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach Vollzug der Abgabe eines Betreuungsverfahrens gegen die Abgabeverfügung oder Übernahmeverfügung der beteiligten Gerichte
BayObLG, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 25/98
DRsp Nr. 1998/8136
Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach Vollzug der Abgabe eines Betreuungsverfahrens gegen die Abgabeverfügung oder Übernahmeverfügung der beteiligten Gerichte
»Ist die Abgabe eines Betreuungsverfahrens vollzogen, ist gegen die Abgabe- oder Übernahmeverfügung der beteiligten Gerichte nur die Beschwerde eröffnet. Für die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ist kein Raum.«
Normenkette:
FGG § 5, § 19, § 46, § 65a;
Gründe:
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