BFH - Beschluss vom 09.02.2009
II B 109/08
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 944
FamRZ 2009, 1063
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, 4 K 1185/06 Erb, AO vom 11.06.2008,

Ansatz von Geldvermächtnissen durch einen Erben eines bebauten, umfangreiche Sanierungsarbeiten nötig machenden Grundstücks

BFH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen II B 109/08

DRsp Nr. 2009/7880

Ansatz von Geldvermächtnissen durch einen Erben eines bebauten, umfangreiche Sanierungsarbeiten nötig machenden Grundstücks

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die im April 2000 verstorbene Erblasserin (E) hatte testamentarisch ihr Vermögen u.a. auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seinen Bruder sowie drei weitere Personen (die Geschwister M) verteilt. Der Kläger und sein Bruder sollten zu gleichen Teilen ein bebautes Grundstück sowie jeweils einen Betrag von 500 000 DM erhalten. Den gleichen Betrag sollte auch deren Mutter bekommen. Größere Teile des Vermögens sollten den Geschwistern M zufallen.

Noch zu ihren Lebzeiten hatte E nach Erteilung der erforderlichen Bauerlaubnis mit umfangreichen Sanierungs- und Umbauarbeiten auf dem Grundstück begonnen, die bei ihrem Tode erst zur Hälfte ausgeführt waren. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnbar.