BGH - Urteil vom 30.09.1993
IX ZR 73/93
Normen:
BGB § 249, § 675; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 1993, 2328
BGHR BGB vor § 1 Kausalität 1
BGHR BGB § 249 Beweislast 4
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 11
BGHZ 123, 311
DB 1993, 2373
DRsp I(125)406a-c
DRsp IV(413)226Nr. 5a
MDR 1994, 211
NJW 1993, 3259
VersR 1994, 189
WM 1994, 78
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen IX ZR 73/93

DRsp Nr. 1993/2440

Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

»a) In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, daß der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. b) Diese Vermutung bewirkt keine Beweislastumkehr, sondern bildet einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Der rechtliche Berater kann ihn daher entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen. c) Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten setzt nicht zwingend voraus, daß der rechtliche Berater eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Ein Sachverhalt, der bei zutreffender Information nur eine Entscheidung sinnvoll erscheinen ließ, kann auch dann gegeben sein, wenn sich die Aufgabe des Beraters darauf beschränkte, die Rechtslage zu erläutern.«

Normenkette:

BGB § 249, § 675; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Klägerin und der Kaufmann N. waren Gesellschafter einer GmbH und einer OHG, die verschiedene Filmtheater betrieben. Als die Klägerin sich im Laufe des Jahres 1988 entschloß, demnächst aus den Gesellschaften auszuscheiden, wandte sie sich wegen der damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen auf Anraten ihres Anwalts an den beklagten Steuerberater.