FG Berlin - Urteil vom 12.11.2002
5 K 5125/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 330 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1106
EFG 2003, 1111

Anspruch auf Eigentumsübertragung keine Zuwendung

FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 5125/01

DRsp Nr. 2003/9318

Anspruch auf Eigentumsübertragung keine Zuwendung

Ein in einem Vertrag zu Gunsten Dritter eingeräumter Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. im Falle des Verkaufs eines Grundstücks ein eingeräumter Anspruch auf einen Teil des Veräußerungspreises stellt noch keine freigebige Zuwendung dar.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 330 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Gegenstand und den Zeitpunkt einer freigebigen Zuwendung sowie um die Bewertung des Zuwendungsgegenstandes.

Mit notariellem Vertrag vom ... übertrugen die Eltern des Klägers ihrer Tochter, der Schwester des Klägers, schenkweise diverse Grundstücke, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute bzw. im Eigentum der Mutter des Klägers standen. In § 7 des Vertrages heißt es:

"Die Beschenkte verpflichtet sich, ihrem Bruder (dem Kläger) ... die Hälfte des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, der heute an sie geschenkt wurde, unentgeltlich zu übereignen, soweit dieser es wünscht. Im Fall eines Verkaufs von Liegenschaften ist vorher die Zustimmung des Begünstigten einzuholen und der Erlös mit ihm zu teilen. ...". Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung des Vertrages nebst Anlagen (Bl. 1-17 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.