Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.08.2020, Az.:
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.02.2021.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgeben und die Widerklage abgewiesen.
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