BSG - Urteil vom 21.06.2000
B 4 RA 66/99 R
Normen:
AVG § 42, § 45 ; BGB § 1586b; EheG (1946) § 70 ; RVO § 1265, § 1268 Abs. 4 ; SGB I § 46 Abs. 1 ; SGB VI § 91 S. 1, § 243 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 37/98
SG Hamburg, vom 04.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AN 13/95

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrenten bei zivilrechtlicher Vereinbarung von Unterhaltsverzicht

BSG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 66/99 R

DRsp Nr. 2000/7846

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrenten bei zivilrechtlicher Vereinbarung von Unterhaltsverzicht

1. Für das Recht auf Geschiedenen-Witwenrente ist es unerheblich, ob eine Unterhaltspflicht des Versicherten auf dessen Erben übergegangen ist und ggf eine Herabsetzung der Verbindlichkeit bzw Haftungsbeschränkung des Erben zum Tragen kommt. 2. Durch die Verzichtserklärung iS des § 46 Abs. 1 Halbs. 1 SGB I läßt den Anspruch auf die Sozialleistung, aber nicht das ihm zugrundeliegende Stammrecht erlöschen. Dabei muß sich aus dem Wortlaut der Verzichtserklärung und den Begleitumständen klar ergeben, ob und in welchem Umfang der Berechtigte ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 42, § 45 ; BGB § 1586b; EheG (1946) § 70 ; RVO § 1265, § 1268 Abs. 4 ; SGB I § 46 Abs. 1 ; SGB VI § 91 S. 1, § 243 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Weiterzahlung einer ungeteilten Witwenrente unter Aufhebung der Bewilligung der Geschiedenen-Witwenrente an die Beigeladene.