BSG - Urteil vom 28.10.2009
B 14 AS 62/08 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 663/07
SG Hildesheim, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1064/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Berücksichtigung einer Erbschaft

BSG, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 62/08 R

DRsp Nr. 2010/3723

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Berücksichtigung einer Erbschaft

Zum Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählt grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, zum Vermögen das, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Zufluss an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007.

Der 1969 geborene, alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, zuletzt vor dem streitigen Zeitraum in Höhe von 513 Euro monatlich.