BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 3 P 15/14 B
Normen:
BGB § 2039; GKG (2004) § 52; SGB XI § 37; SGG § 75;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 24/11
SG Frankfurt/Main, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 74/05

Anspruch auf Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung; Einklagbarkeit einer Nachlassforderung durch einen Miterben; Bemessung des Streitwerts

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 P 15/14 B

DRsp Nr. 2015/7668

Anspruch auf Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung; Einklagbarkeit einer Nachlassforderung durch einen Miterben; Bemessung des Streitwerts

1. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld ohne Mitwirkung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft einklagen. Zu dem Rechtsstreit sind die anderen Miterben auch nicht notwendig beizuladen. 2. Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Erbteil des klagenden Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft.

Die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12 140 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 10 090 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2039; GKG (2004) § 52; SGB XI § 37; SGG § 75;

Gründe:

I

Umstritten sind Ansprüche auf Pflegegeld für die Zeit vom 26.1.2004 bis zum 16.4.2008.