LG Krefeld - Urteil vom 30.07.2010
1 S 23/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2011, 352
NJW 2010, 8
NJW-Spezial 2011, 42
NJW-RR 2011, 25
MDR 2010, 1381
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 90/09

Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung eines Pkw in einer Autowaschanlage

LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 1 S 23/10

DRsp Nr. 2013/12930

Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung eines Pkw in einer Autowaschanlage

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage.

Der Beklagte betreibt die Tankstelle nebst Autowaschanlage in der X-Straße in X. Der Kläger stellte seinen Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X am 19.10.2008 in der Waschanlage ab. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei bei diesem Waschvorgang beschädigt worden. Er macht Reparaturkosten in Höhe von 1.852,59 EUR, verauslagte Gutachterkosten in Höhe von 496,83 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.