Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage.
Der Beklagte betreibt die Tankstelle nebst Autowaschanlage in der X-Straße in X. Der Kläger stellte seinen Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X am 19.10.2008 in der Waschanlage ab. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei bei diesem Waschvorgang beschädigt worden. Er macht Reparaturkosten in Höhe von 1.852,59 EUR, verauslagte Gutachterkosten in Höhe von 496,83 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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