Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 in vollem Umfang aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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