LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2010
L 7 SO 853/09
Normen:
BGB § 2032; BGB § 2042; BGB § 372; SGB X § 45; SGB X § 50; SGB X § 66; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 3055/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Übergang von Ansprüchen bei Erbauseinandersetzung; Herausgabeanspruch gegen Hinterlegungsstelle

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen L 7 SO 853/09

DRsp Nr. 2010/14317

Anspruch auf Sozialhilfe; Übergang von Ansprüchen bei Erbauseinandersetzung; Herausgabeanspruch gegen Hinterlegungsstelle

1. Zwar gehört zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 93 SGB XII nicht, dass der vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachte, übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativevidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist (hier bei einem Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB nach Beendigung der Erbengemeinschaft. 2. Ein Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe eines hinterlegten Betrags nach §§ 372ff BGB kommt als eigener überleitungsfähiger Anspruch nicht in Betracht, weil die Hinterlegungsstelle nicht Dritter im Sinne von § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 in vollem Umfang aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2032; BGB § ;