Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§§
1. Die Tatrichter gehen zutreffend davon aus, dass der Beteiligte zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter wie ein Nachlasspfleger zu vergüten ist, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung.
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