Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Klägerin ist Tochter der am 9. Dezember 2008 verstorbenen Frau x x x Schx, geborene Ax. Sie und ihr Bruder x Wx sind deren Erben zu gleichen Teilen. Die Beklagte ist die Ehefrau von x Wx.
Im Jahr 1988 kaufte die Erblasserin zusammen mit der Beklagten und Herrn Wx das Grundstück x 447, Brieselang, verzeichnet beim Amtsgericht Nauen, Grundbuch von Brieselang Blatt xxxx. Sie erwarb einen ideellen halben Miteigentumsanteil, während die Beklagte und ihr Ehemann den anderen halben Miteigentumsanteil des Grundstücks in ehelicher Vermögensgemeinschaft erwarben. Am 28. Oktober 1992 übertrug die Erblasserin ihren halben Miteigentumsanteil auf x Wx. Dabei behielt sie sich in der notariellen Urkunde ein lebenslanges Nießbrauchrecht am gesamten Grundstück vor.
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