OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.01.2007
14 Wx 51/06
Normen:
BGB § 2264 ; BGB § 2300 ; FGG § 34 ; BeurkG § 51 ; BeurkG § 64 ; BNotO § 18 ; bad.-württ. LFGG § 20 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 139
FGPrax 2007, 284
FamRZ 2007, 2012
NotBZ 2008, 37
OLGReport-Karlsruhe 2007, 939
Rpfleger 2007, 664
ZEV 2007, 590
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 156/06

Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift eines Erbvertrags auch gegen den Widerspruch des anderen Vertragsteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 14 Wx 51/06

DRsp Nr. 2007/18542

Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift eines Erbvertrags auch gegen den Widerspruch des anderen Vertragsteils

»1. Die Pflicht des Notars zur Erteilung von Urkundenabschriften (§ 51 BeurkG) geht seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) vor. Dem Notar steht insoweit kein Ermessen zu. 2. Haben die Vertragsteile eines Erbvertrags nicht gemeinsam etwas anderes bestimmt, ist der die Vertragsurkunde verwahrende Notar jedem dies verlangenden Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils zur Erteilung einer Abschrift auch dann verpflichtet, wenn der andere noch lebende Vertragsteil dem widerspricht. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Erbvertrag ausschließlich eine letztwillige Verfügung des überlebenden und der Abschriftserteilung widersprechenden Vertragsteils enthält.«

Normenkette:

BGB § 2264 ; BGB § 2300 ; FGG § 34 ; BeurkG § 51 ; BeurkG § 64 ; BNotO § 18 ; bad.-württ. LFGG § 20 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die fünf Beteiligten sind als die Kinder der am 14.08.2005 verstorbenen Erblasserin deren Erben zu je 1/5 Erbteil geworden. Einen entsprechenden Gemeinschaftlichen Erbschein hat das Notariat -Nachlassgericht- Ettenheim am 17.01.2006 erteilt (I, 65).