OLG München - Beschluss vom 03.05.2010
31 Wx 34/10
Normen:
BGB § 2197; BGB § 2227; BGB § 2368;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1381
Rpfleger 2010, 427
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 1879/09
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen VI 000815/08

Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach Anbringung eines Entlassungsantrags

OLG München, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 34/10

DRsp Nr. 2010/8315

Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach Anbringung eines Entlassungsantrags

Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2197; BGB § 2227; BGB § 2368;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am xxx im Alter von 87 Jahren verstorben. Seine erste Ehefrau ist 1969 vorverstorben; die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Kinder aus dieser Ehe. Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers.