OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.08.2015
9 W 39/15
Normen:
ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 390
ZEV 2015, 600
ZEV 2016, 28
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 231/14

Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen eine Vermächtnisnehmerin auf Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 9 W 39/15

DRsp Nr. 2015/17417

Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen eine Vermächtnisnehmerin auf Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuer

1. Dem Testamentsvollstrecker steht kein Anspruch gegen die Vermächtnisnehmerin auf Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuer zu, solange eine eventuelle Verpflichtung des Nachlasses gegenüber dem Finanzamt nicht fällig ist, weil eine Steuerfestsetzung gegen den Nachlass nicht erfolgt ist.2. Wird die Steuerfestsetzung des Finanzamts gegen die Vermächtnisnehmerin dem Testamentsvollstrecker gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bekannt gemacht, hat dies keine rechtlichen Wirkungen im Verhältnis des Finanzamts zum Nachlass.3. Ob das Finanzamt auch den Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für die von der Vermächtnisnehmerin zu zahlende Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen kann, bleibt offen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 - B 3 O 231/14 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 3;

Gründe

I.