BFH - Urteil vom 23.02.2010
VII R 19/09
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 33; BGB § 242; BGB § 2039 S. 1; AO § 78; AO § 91; AO § 364;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1448/07

Anspruch eines Erben auf Überlassung von Kopien der von einem Kreditinstitut gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingereichten Anzeige im Falle eines auf der geschlossenen Akte angebrachten Vermerkes steuerfrei durch das Finanzamt; Informationsanspruch aus Treu und Glauben gegen das Finanzamt zur Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 19/09

DRsp Nr. 2010/7016

Anspruch eines Erben auf Überlassung von Kopien der von einem Kreditinstitut gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingereichten Anzeige im Falle eines auf der geschlossenen Akte angebrachten Vermerkes "steuerfrei" durch das Finanzamt; Informationsanspruch aus Treu und Glauben gegen das Finanzamt zur Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren

1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 33; BGB § 242; BGB § 2039 S. 1; AO § 78; AO § 91; AO § 364;

Gründe

I.