BVerfG - Beschluß vom 27.09.2002
1 BvR 2251/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 726
BKR 2003, 56
DB 2003, 270
DVBl 2002, 1635
JuS 2003, 288
MDR 2003, 297
NJ 2003, 82
NJW 2002, 3531
ZEV 2003, 119
ZIP 2002, 2048
wrp 2002, 1423
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 326/00
KG, vom 03.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 1115/99
KG Berlin - 25.11.1998 - 26 O 324/98,

Anspruch eines Erbensuchers auf Vergütung; Verfassungskonforme Auslegung des RBerG

BVerfG, Beschluß vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2251/01

DRsp Nr. 2002/16285

Anspruch eines "Erbensuchers" auf Vergütung; Verfassungskonforme Auslegung des RBerG

1. Sind im Einzelfall für eine berufliche Tätigkeit Rechtskenntnisse erforderlich, so ist bei der Abwägung, ob es sich bei der Tätigkeit um Rechtsberatung handelt oder ob spezialisierte selbständige solche Unterstützung leisten können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden, das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung zu berücksichtigen.2. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftliche Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Typik ganz wesentlich von einer Rechtsbesorgung abweicht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Gründe: