VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2015
11 S 164/15
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 1075
FamRZ 2016, 417
NVwZ-RR 2016, 78
ZAR 2015, 53
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1061/14

Anspruch eines Familienangehörigen (hier: Tochter) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 11 S 164/15

DRsp Nr. 2015/18021

Anspruch eines Familienangehörigen (hier: Tochter) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 - wird geändert, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beklagen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin hin erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2.

Die Eltern der am XXXX.2009 in XXXXXXXXXX geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind der am XXXXX.1966 in BXXXXXXXX, Nigeria, geborene nigerianische V. F. - der Beigeladene zu 2 - und die am XXXXXX.1982 geborene deutsche Staatsangehörige M. M. A.