OLG Brandenburg - Urteil vom 19.09.2002
5 U 197/01
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 (a.F.) § 281 § 281 Abs. 1 (a.F.) § 282 § 283 ; EGBGB §§ 11 ff. § 11 Abs. 2 S. 2 § 11 Abs. 3 § 11 Abs. 5 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c § 12 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 439/99

Anspruch eines Landes aus den neuen Bundesländern auf Erlösauskehr nach der Veräußerung eines vormaligen Bodenreformgrundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 5 U 197/01

DRsp Nr. 2002/18227

Anspruch eines Landes aus den neuen Bundesländern auf Erlösauskehr nach der Veräußerung eines vormaligen Bodenreformgrundstücks

1. Das Unvermögen zur Auflassung eines Grundstücks oder zu Auskehrung des Veräußerungserlöses ist generell nicht vorwerfbar und führt daher nicht stets zu einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den Erben des Bodenreformeigentümers trifft jedoch gem. § 282 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Unvermögen unverschuldet war.2. Durch die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kann nicht automatisch unterstellt werden, dass die Erben des Bodenreformeigentümers von dem Bestehen des Anspruchs des Landes auf das Grundstück oder das Surogat in Gestalt des Veräußerungserlöses Kenntnis gehabt hätten. Erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes in den allgemeinen Medien ist die Weitergabe des Veräußerungserlöses schuldhaft.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 (a.F.) § 281 § 281 Abs. 1 (a.F.) § 282 § 283 ; EGBGB §§ 11 ff. § 11 Abs. 2 S. 2 § 11 Abs. 3 § 11 Abs. 5 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c § 12 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 (n.F.) ;

Tatbestand:

Das klagende Land (im Folgenden: "der Kläger") macht einen Anspruch auf Erlösauskehr nach der Veräußerung eines vormaligen Bodenreformgrundstücks geltend.