BGH - Urteil vom 10.01.1996
IV ZR 125/95
Normen:
VVG vor § 159 ;
Fundstellen:
BGHR VVG vor § 159 Rentenversicherung 1
MDR 1996, 1130
NJW-RR 1996, 1047
NZA-RR 1996, 417
VersR 1996, 357
ZEV 1996, 389
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Ansprüche aus einer aufgeschobenen Rentenversicherung bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn

BGH, Urteil vom 10.01.1996 - Aktenzeichen IV ZR 125/95

DRsp Nr. 1996/19139

Ansprüche aus einer aufgeschobenen Rentenversicherung bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn

»Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung verspricht der Versicherer mit einer Klausel "Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn werden die Beiträge zurückgewährt" eine Versicherungsleistung.«

Normenkette:

VVG vor § 159 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von Beiträgen zu einer Rentenversicherung in Höhe eines Gesamtbetrages von 18.696, 60 DM in Anspruch.

Der Vater des Klägers schloß als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung im Dezember 1984 bei der Beklagten eine "aufgeschobene Rentenversicherung" zugunsten der bei ihm beschäftigten Frau H. B. ab. Nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 14. Januar 1985 hatte der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 198, 90 DM zu leisten; der Ablauf der Beitragszahlung und der Beginn der Rentenzahlung waren auf den 1. Dezember 1993 bestimmt, den Beginn des Monats, in dem die versicherte Frau B. das 65. Lebensjahr vollenden sollte. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" der Beklagten zugrunde. Eine im Versicherungsschein enthaltene "Tarifbeschreibung" lautet wie folgt: