BGH - Beschluss vom 17.05.2023
IV ZR 344/22
Normen:
VVG § 160 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 1936 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 109/20
LG Arnsberg, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 68/21

Ansprüche der gesetzlichen Erben nach dem Tod des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag; Ausschluss des Bezugsrechts eines berufenen Landes als gesetzlichen Erben; Berechnung von Verjährungsfristen

BGH, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen IV ZR 344/22

DRsp Nr. 2023/12924

Ansprüche der gesetzlichen Erben nach dem Tod des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag; Ausschluss des Bezugsrechts eines berufenen Landes als gesetzlichen Erben; Berechnung von Verjährungsfristen

1. Von der Regelung des § 160 Abs. 4 VVG kann nach Maßgabe des § 171 VVG abgewichen werden. Hierfür reicht aber eine bloße Nichtwiedergabe der Norm in den Vertragsunterlagen nicht aus.2. Die Kenntnis des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter ist im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB derjenigen des Erben als Anspruchsgläubiger gleichzusetzen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 28. September 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 160 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 1936 S. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten nach dem Tod des Versicherungsnehmers um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, die das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) für sich beansprucht.