OLG Celle - Urteil vom 07.07.2015
6 U 27/15
Normen:
BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 994 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 995 S. 1; BGB § 2166 Abs. 1 S. 1; BGB § 2185 Alt. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 582
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 70/14

Ansprüche des Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer wegen dessen Verpflichtung zum Ausgleich einer durch eine Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherten Darlehensverbindlichkeit

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 6 U 27/15

DRsp Nr. 2015/15148

Ansprüche des Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer wegen dessen Verpflichtung zum Ausgleich einer durch eine Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherten Darlehensverbindlichkeit

Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen (§ 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.927,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 50 € seit dem 5. Januar 2013, von 9 x 500 € seit jeweils Monatsfünftem von Februar bis Oktober 2013, von weiteren 639,10 € seit dem 30. Januar 2014 und von weiteren 7.738,56 € seit dem 6. Juni 2014 zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 24 % und die Beklagten 76 %, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 19 % und die Beklagten 81 %.