SchlHOLG - Beschluss vom 30.07.2010
3 W 48/10
Normen:
BGB § 1990; BGB § 2314;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 107
FamRZ 2011, 148
NotBZ 2011, 107
ZEV 2011, 31
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 246/09

Ansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses

SchlHOLG, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 3 W 48/10

DRsp Nr. 2010/15802

Ansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht nur - wie anerkannt - die Einholung eines Wertgutachtens i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern auch die von ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangte Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. Februar 2010 geändert und ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Stufenklage in der ersten Stufe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1990; BGB § 2314;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.