I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder erhielten im Jahr 1969 von ihren Eltern unentgeltlich Geschäftsanteile an der A-GmbH und Kommanditanteile an der A-GmbH & Co. KG unter Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs übertragen. Das Stimmrecht aus den Geschäftsanteilen stand den Nießbrauchern zu. Im Jahr 1972 wurden die Gesellschaften in die I-KG umgewandelt. Der vor seiner Ehefrau (E), der Mutter des Klägers und seines Bruders, verstorbene Vater wurde von E allein beerbt. Ihr stand nunmehr der vorbehaltene Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen allein zu.
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