SchlHOLG - Beschluss vom 25.04.2016
3 Wx 122/15
Normen:
EGBGB a.F. Art. 25; EGBGB a.F. Art. 26; n.F. Art. 25 EGBGB; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 VI 368/14

Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung in Übergangsfällen

SchlHOLG, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 122/15

DRsp Nr. 2016/11970

Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung in Übergangsfällen

1. Art. 25 EGBGB n.F. bestimmt keine Rückwirkung der Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung auf Erbrechtsfälle vor dem 17.08.2015. Das ergibt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm, deren einzige Funktion es ist, den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung auf solche Gegenstände auszudehnen, die zwar nicht nach der Verordnung, wohl aber nach bisherigem autonomen deutschen internationalen Privatrecht erbrechtlich qualifiziert werden.2. Ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger kann mit seiner deutschen Ehefrau formell wirksam ein Ehegattentestament errichten. Die kollisionsrechtliche Wirksamkeit ergibt sich trotz des Umstands, dass das polnische ZGB ein gemeinschaftliches Testament - aus im Ergebnis formellen Gründen - verbietet, aus Art. 26 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 EGBGB a.F. bzw. nach polnischem Kollisionsrecht aus Art. 65,66 IPRG mit Art. 1 lit a, c und d HTÜ.3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Ausübung des auch nach polnischem internationalen Privatrecht bestehenden Wahlrechts des Erblassers im Rahmen der Testamentsauslegung in einem solchen Fall dahin, dass deutsches Erbrecht angewandt werden soll. Orientierungssätze: