BGH - Urteil vom 21.09.1995
VII ZR 248/94
Normen:
EGBGB (1986) Art. 3 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (1986) Art. 3 IPR-Anwendung 2
DB 1995, 2472
JuS 1996, 267
MDR 1996, 105
NJW 1996, 54
NJW-RR 1996, 372
WM 1995, 2113
ZfBR 1996, 34
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts in Fällen mit Auslandsberührung

BGH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen VII ZR 248/94

DRsp Nr. 1997/2711

Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts in Fällen mit Auslandsberührung

»a) Das deutsche internationale Privatrecht ist in Fällen mit Auslandsberührung von Amts wegen zu beachten und anzuwenden. b) In Fällen mit Auslandsberührung muß das Gericht das streitige Rechtsverhältnis aus der Sicht des Forums qualifizieren und einer Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts zuordnen.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger, wohnhaft in der Türkei, verlangen von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten den Differenzbetrag zwischen den von ihnen verdienten Provisionen und der ihrer Ansicht nach ihnen von dem Beklagten für das Jahr 1990 garantierten Provisionssumme.

II. Die Parteien, türkische Staatsangehörige, sind Gesellschafter einer Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, der ETT A.S., mit Sitz in Istanbul, die Reiseveranstaltungen in der Türkei durchführt. Der Beklagte ist zugleich Gesellschafter eines Reiseunternehmens in D., das Reisen in die Türkei organisiert und vermittelt.

Die von der ETT A.S. in der Türkei für Touristen organisierten Fahrten leiteten die Kläger oder Reiseleiter, die den Klägern unterstanden. Die Kläger bzw. die Reiseleiter führten die Touristen auf den Fahrten in Basare, deren Betreiber für Käufe der Touristen Provisionen an die Kläger zahlten.