FG Nürnberg - Urteil vom 03.09.2015
4 K 317/14
Normen:
§ 30 Abs. 1 ErbStG; § 170 AO; § 169 AO;

Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

FG Nürnberg, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 317/14

DRsp Nr. 2015/19673

Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

Auch wenn ein Sterbefall durch das Standesamt, das Nachlassgericht und diverse Banken angezeigt wurde befreit dies den Erwerber nicht von seiner Anzeigepflicht gem. § 30 ErbStG.

Normenkette:

§ 30 Abs. 1 ErbStG; § 170 AO; § 169 AO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Erlasszeitpunkt des Erbschaftsteuerbescheides bereits Festsetzungsverjährung gegenüber dem Kläger eingetreten war.

Am 14.04.2006 verstarb D., der Vater des Klägers.

I.

Die Sterbefallmitteilung des Standesamtes A-Stadt wurde dem Finanzamt übermittelt. Sie wies Namen und Anschriften der Ehegattin des Erblassers sowie seiner Kinder – u.a. des Klägers – aus und enthielt unter der Rubrik Nachlass als Grundvermögen "1/2 Haus in A-Stadt, Weg 1". Die Sterbefallmitteilung wurde mit den Stempeln "Freibeleg" und "Vorprüffall" versehen, der Stempel "Freibeleg" ist mehrfach durchgestrichen.

Beim beklagten Finanzamt gingen Anzeigen nach § 33 ErbStG ein wie folgt:

20.04.2006 Bank 1 4.154 € zzgl. Zinsen
20.04.2006 Bank A-Stadt 54.568,09 € zzgl. Zinsen, (davon 50.747,81 € zzgl. Zinsen auf Gemeinschaftskonten)
16.05.2006 E 4.037,19 € (bezugsberechtigt im Todesfall: Ehefrau.)

Am 23.01.2007 verfügte das Finanzamt C die Steuerfreiheit des Erbfalls gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 1+2 ErbStG sowie die Ablage der Anzeigen zu den Freibelegen.