Artikel 5 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Artikel 5 EGStGB Bezeichnung der Rechtsnachteile

Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.