Artikel 50 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
ZWEITER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Artikel 50 EGBGB (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)

Artikel 50 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.