Artikel 8 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Artikel 8 EGStGB Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft

Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) 1Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. 2Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. (2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.