Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des in ihrem Antrag genannten Grundstücks aus einer entsprechenden Anwendung des § 2287 nicht zu, da die Erblasserin an die Einsetzung der Antragstellerin, ihrer Tochter und Stieftochter ihres vorverstorbenen Ehemannes, als befreiter Schluss-Vorerbin nach ihr, falls sie wie geschehen ihren Ehemann überlebte, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 6. März 1984 (Bl. 27 ff. d. BA 7 IV 201/91 AG Wetter/Ruhr) nicht gebunden war. Auch nach dem Vorversterben ihres Ehemannes war sie frei darin, das Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf die Antragsgegnerin zu übertragen und die Antragsgegnerin mit notariellem Testament vom 1. Oktober 1991 (Bl. 30 bis 31 der oben genannten BA) zu ihrer "alleinigen Vollerbin und damit zur Schlusserbin nach mir und meinem verstorbenen Ehemann" einzusetzen.
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